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Vorrückungsstichtag und Besoldungsdienstalter

Zur „Reparatur der reparierten Reparaturen“!

Die Angelegenheit zum Thema Altersdiskriminierung und etwaiger damit verbundener Nachzahlungen an die Bediensteten ist seitens EU bereits entschieden. Der Europäische Gerichtshof/EuGH hat die österreichischen Bundesgesetze bezüglich Vorrückungsstichtag bzw. Besoldungsdienstalter (BDA) von 2009 – 2020 mehrmals wegen Europarechtswidrigkeiten aufgehoben.

 

Zurzeit werden den Bediensteten durch die Dienstbehörden laufend Bescheide bezüglich Vergleichsstichtag zugestellt. Jeder Bedienstete möge für sich prüfen und entscheiden, ob er gegen die Neufestsetzung des Vergleichsstichtages eine Bescheidbeschwerde beim BVwG einbringen will. Weiterlesen...

 

Chronologie im Zeitraffer:

2009: Fall HÜTTER – AUF/AFH thematisiert „Vorrückungsstichtag“ – Zeiten vor dem 18. Geburtstag.

2010: Änderung Bundesgesetz – Regierung und GÖD einigen sich zur Gesetzesänderung (Verlängerung der ersten Vorrückung von 2 auf 5 Jahre).

2010: AUF/AFH legt Formular für Bescheid – „EINSPRUCH“ auf.

2012: Verwaltungsgerichtshof/VwGH erkennt Rechtswidrigkeit durch Verlängerung der ersten Vorrückung.

2014: Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages.

2015: Änderung Bundesgesetz – Regierung und GÖD einigen sich zur neuerlichen Gesetzesänderung. Es wurde das „Besoldungsdienstalter“ eingeführt – Stichtag: 12. Februar 2015.

AUF/AFH und die BHG animieren die Bediensteten zur Einbringung von Bescheidbeschwerden.

2016: Bundesverwaltungsgericht/BVwG erkennt weiter die Altersdiskriminierung.

2016: Bundeskanzleramt/BKA gibt für Dienstbehörden Handlungsanweisung heraus.

2016: 09. September 2016 – VwGH schmettert die Revision des Bundes zum Urteil des BVwG wegen Unionsrechtswidrigkeiten ab.

2019:

Am 08. Mai 2019 kippt der EuGH die bisherige Regelung – Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr, da diese altersdiskriminierend und somit rechtswidrig war.

 

Am 08. Juli 2019 tritt die 2. Dienstrechtsnovelle 2019 (Bundesgesetzblatt/BGBl I 58/2019) in Kraft.

 

Mit dieser Gesetzesänderung finden zwar die Zeiten vom 14. bis zum 18. Lebensjahr als sonstige Zeiten Berücksichtigung, jedoch wird mit dieser Regelung ein Großteil der Bediensteten „veräppelt“. Dies vorwiegend dadurch, weil zwar die Zeiten vom 14. bis zum 18. Lebensjahr zur Hälfte als sonstige Zeiten berücksichtigt werden, jedoch von diesen, 2 Jahre in Abzug zu bringen sind.

„4 Jahre zur Hälfte berücksichtigt ergibt 2 Jahre, von diesen sind jedoch wieder 2 Jahre in Abzug zu bringen.“ (4/2-2-Gesetz)

Die österreichische Bundesregierung verfügt über eine unglaubliche Urteilsresistenz, um kostenneutral zu agieren.

 

Im Gegensatz dazu hat das Land OÖ für 18.300 Landes- und Gemeindebedienstete ein Budget im Gesamtwert von € 27 Millionen für Nachzahlungen in Form von Einmalzahlungen im Jahr 2017 bereitgestellt und damit die europarechtswidrige Ungleichbehandlung bezüglich Vordienstzeiten behoben.

Das beschämende Spiel der GÖD

Die GÖD brüstete sich damit, dass sie nach komplexen Verhandlungen einen großen Erfolg für die Bediensteten erzielen konnte. Ebenfalls hat sich die GÖD auf ihre Fahnen geheftet, alle bisherigen Ergebnisse mitverhandelt zu haben und hat diese als „gut“ gelobt.

 

In Wahrheit hat die GÖD seit 2010 den Bediensteten mehrmals von einer Antragstellung abgeraten.

 

Viele Bedienstete, die auf die GÖD vertrauten und daher keine Beschwerde eingebrachten, haben den Anspruch auf Nachzahlung verloren.

Die Rolle der AUF/AFH und der Bundesheergewerkschaft (FGÖ/BHG)

Einigen Kolleginnen und Kollegen sind der Empfehlung der AUF/AFH bzw. der FGÖ/BHG gefolgt und haben beim BVwG eine Bescheidbeschwerde eingebracht.

 

All jene, die dann zwischen 8. Mai und 8. Juli 2019 (Zeitraum von Urteilsverkündung EuGH bis Inkrafttreten des BGBl 58/2019) eine Gerichtsverhandlung mit anschließender Urteilsverkündung hatten, wurde eine rechtmäßige Besserstellung bezüglich Besoldungsdienstalter zuerkannt und in Folge dieser eine Nachzahlung von mehreren tausenden Euro zugesprochen. Ab diesem Zeitpunkt wird mit dem neuen 4/2-2-Gesetz gearbeitet.

 

Zurzeit werden den Bediensteten durch die Dienstbehörden laufend Bescheide bezüglich Vergleichsstichtag zugestellt. Jeder Bedienstete möge für sich prüfen und entscheiden, ob er gegen die Neufestsetzung des Vergleichsstichtages eine Bescheidbeschwerde beim BVwG einbringen will.

Wir, empfehlen einen solchen Schritt, da mit dem 4/2-2-Gesetz das Problem der Altersdiskriminierung nicht im Sinne der Bediensteten behoben worden ist.

Wir unterstützen einen solchen Schritt mit einer Musterbescheidbeschwerde, die jeder Bedienstete auf seine jeweiligen Gegebenheiten anpassen muss.

 

Wir weisen auch auf die Dienstrechtsnovelle 2020 hin, die seit 01.01.2021 in Kraft ist. Damit wurde die Vordienstzeitenanrechnung neuerlich „repariert“. Gemäß dieser am 23. Dezember 2020 kundgemachten Dienstrechtsnovelle 2020, BGBl I/152, ist nunmehr eine gleichwertige Berufstätigkeit zwingend zur Gänze als Vordienstzeit anzurechnen, wenn diese vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurde oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurde (ausgenommen Lehrzeit).

 

Bediensteten, bei denen dies zutrifft und bei denen im Zuge der Vergleichsstichtagberechnung dies keine Berücksichtigung gefunden hat, dem raten wir, einen

 

Antrag, um nachträgliche Anrechnung der Zeiten gleichwertiger Berufstätigkeit bei der Dienstbehörde einzubringen.

Bei alldem unterstützen die Personalvertreter der AUF/AFH. Wer wenn nicht wir!

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1. MUSTER Beschwerde beim BVwG -Vergleic
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2. MUSTER Beschwerde beim BVwG -Vergleic
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3. MUSTER - Antrag nachträgliche Anrech
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